Stück- 1 und Namensaktien 2 gewinnen - wie in anderen europäischen Ländern - auch in Österreich an Bedeutung. Anders als Stamm- oder Vorzugsaktien werden mit diesen Begriffen keine eigenen Aktiengattungen mit besonderen Rechten und Pflichten für die jeweilige Aktionärsgruppe umschrieben. Die Stückaktie bezeichnet im Vergleich zur Nennwertaktie nur eine besondere Ausdrucksform des verbandsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses; die Namensaktie stellt - als Pendant zur Inhaberaktie - eine spezielle Form der wertpapiermäßigen Verbriefung der Mitgliedschaft dar. Das BörseG sieht neben Mindestvoraussetzungen für den Emittenten 3 (ordnungsgemäße Gründung nach dem Recht des Sitzstaats, bestimmte Mindestbestandsdauer) für die Ausstattung der Wertpapiere bestimmte Mindestkriterien vor, nämlich Handelbarkeit, Mindestvolumen und Streuung, gerade um die Liquidität eines Werts für den Börsenhandel sicherzustellen 4. Im folgenden werden die liquiditätsbezogenen Zulassungskriterien für Stück- und Namensaktien untersucht.