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Der Sicherungszessionar bleibt auch im Konkurs des Sicherungszedenten klagsberechtigt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2002/1035ÖBA 2002, 413 Heft 5 v. 1.5.2002

§§ 452, 1392 ff ABGB; §§ 10, 120 KO. Sicherungszession und Sicherungsübereignung sind Fälle eigennütziger Treuhand. Dem Sicherungszessionar steht im Außenverhältnis das Vollrecht zu. Nur innerhalb des Konkursverfahrens wird er auf die Rechte eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; er treibt jedoch als Gläubiger die Forderung ein.

OGH 11. 6. 2001, 8 Ob 313/00p

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