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Dem Gläubiger ist der Schuldner zuzurechnen, wenn er diesen bei Abschluß des Pfandbestellungsvertrages als Verhandlungsgehilfen heranzieht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Gert M. IroÖBA 2002/1023ÖBA 2002, 322 Heft 4 v. 1.4.2002

§§ 870, 875 ABGB. Nimmt der Gläubiger die Umschuldung zum Anlaß, bereits bestehende Verbindlichkeiten neu zu besichern, so ist der Schuldner, der die vom Gläubiger vorbereitete Pfandurkunde dem Pfandbesteller überbringt, nicht als unbeteiligter Dritter im Sinne des § 875 ABGB anzusehen. List liegt vor, wenn der Partner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem schon vorliegenden Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsschluß bestimmt wird.

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