§§ 881 f, 1002 ff, 1392 ff, 1295 ff, 1400 ff ABGB; §§ 3 f, 38, 48 IPRG; §§ 389 f, 394 EO; §§ 502, 528 ZPO. Das Akkreditivverhältnis ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Erbringt der Kläger nicht die notwendigen Bescheinigungen, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln; sofern dies nicht innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen kurzen Zeitraums möglich ist, ist österr Recht anzuwenden. Die prozessualen Voraussetzungen der Sicherung eines nach ausländischem Sachrecht zu beurteilenden Anspruchs durch einstweilige Verfügung sind nach österr Recht zu beurteilen. In den Schutzbereich der der Eröffnungsbank auferlegten Schutzpflichten ist zwar der Begünstigte, in aller Regel nicht aber die Avisbank einbezogen. Bei Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen aus einer Sonderrechtsbeziehung und aus Delikt wird eine einheitliche Anknüpfung vorgenommen.