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Haftung der Bank gegenüber dem Treugeber nur bei konkreter Kenntnis vom Treuhandcharakter der auf dem Girokonto eingehenden Zahlungen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Ernst KarnerÖBA 2002/1006ÖBA 2002, 52 Heft 1 v. 1.1.2002

§§ 1295, 1438 ff ABGB. Hat die Bank konkrete Kenntnis vom Treuhandcharakter der auf einem Giro- bzw verdeckten Treuhandkonto eingehenden Zahlungen, so kann der Treugeber auch gegen die Bank bloße Vermögensschäden geltend machen, sofern diese von Ihren vertraglich durch P 23 AGBKr eingeräumten Sicherheiten Gebrauch macht bzw Debetminderungen auf dem Girokonto mit den eingehenden Treuhandgeldern zugunsten des Kontoinhabers vornimmt.

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