§§ 1295, 1438 ff ABGB. Hat die Bank konkrete Kenntnis vom Treuhandcharakter der auf einem Giro- bzw verdeckten Treuhandkonto eingehenden Zahlungen, so kann der Treugeber auch gegen die Bank bloße Vermögensschäden geltend machen, sofern diese von Ihren vertraglich durch P 23 AGBKr eingeräumten Sicherheiten Gebrauch macht bzw Debetminderungen auf dem Girokonto mit den eingehenden Treuhandgeldern zugunsten des Kontoinhabers vornimmt.