§§ 273a, 1421, 1424, 1434 ABGB; §§ 266, 273 ZPO. Der Geschäftsunfähige hat nachzuweisen, daß die behobenen Geldbeträge nicht zu seinem Nutzen verwendet wurden; es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens sprechen. Er hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre.