§§ 6, 28, 30 KSchG; §§ 34, 38 BWG; §§ 4, 8 DSG 2000; § 25 UWG. § 34 BWG schafft keine Befugnis zur Abänderung der Kontoführungsentgelte; die erforderliche vertragliche Grundlage muß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen. Im Verbandsprozeß ist allein maßgebend, daß die Änderungsklausel keine Verpflichtung der Bank zur Entgeltsenkung festlegt. Sieht eine Klausel die Zustimmung zur Übermittlung von Daten vor, ohne die Empfänger und den Zweck des Zugriffs genauer zu bezeichnen, so widerspricht sie dem Transparenzgebot. Die Aufnahme einer Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB genügt nicht für die Entbindung vom Bankgeheimnis. Wird eine Klausel, die nur durch eine vom Verbraucher unterfertigte Erklärung vereinbart werden kann, In AGB aufgenommen, so kann der darin liegende Verstoß gegen das Transparenzgebot nur zur Untersagung der Verwendung in nicht unterfertigten AGB führen. Eine Klausel, die den Zugang mit dem Tag der Abrufbarkeit auf dem Kontoauszugsdrucker oder der Bereitstellung am Schalter vorsieht, ohne den Kunden auf die Konsequenzen hinzuweisen, ist intransparent. Zu dem die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung rechtfertigenden Nachteil.