Die §§ 45-49 des deutschen Börsengesetzes (dBörsG) enthalten Haftungsbestimmungen für wesentliche unrichtige bzw unvollständige Angaben im Börsenzulassungsprospekt, welcher unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung an einer deutschen Wertpapierbörse ist. Anläßlich der steigenden Anzahl von Börsengängen österreichischer Unternehmen an den Neuen Markt in Frankfurt stellt der vorliegende Beitrag die Voraussetzungen der Prospekthaftung nach dem dBörsG dar, weist auf Besonderheiten hin und zeigt die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum öBörseG auf.