§ 17, § 18 Abs 2 Z 3, § 19, § 21 Z 1 KVG. Eine entstandene Steuerpflicht erlischt nicht durch einen späteren Wegfall des diese Steuerpflicht begründenden Tatbestands. Wird nachträglich eine Haftungsübernahme der erwerbenden Gesellschaft im Rahmen des Erwerbes von Geschäftsanteilen wegen Irrtums aufgehoben, weil die Rechtsvorgängerin nicht wie vereinbart eine Patronatserklärung gegenüber der Bank für aushaftende Kredite abgegeben hat, so handelt es sich hierbei seitens der erwerbenden Gesellschaft um einen Motivirrtum. Dieser hat keinen Einfluß auf die bereits bestehende Abgabenschuld, selbst wenn die zugrunde liegende Vereinbarung nach dem Willen der Parteien ex tunc aufgehoben wird.