§§ 120, 124 EO. Dem Wortlaut des § 124 Z 3 EO kann nicht entnommen werden, daß die Sicherstellung der Ansprüche zur Zeit der Verteilungstagsatzung gegeben sein muß. Aus der Ausstellung der Löschungsquittung ist nicht notwendig ein rückwirkender Verzicht auf die Geltendmachung einer sichergestellt gewesenen Forderung bei der Verteilung eines Überschusses abzuleiten.
OGH 12. 7. 2000, 3 Ob 317/99k