Art 19, 21, 38 ScheckG. Zur Verpflichtung der Bank, bei Hereinnahme eines Verrechnungsschecks die materielle Berechtigung wegen besonderer Verdachtsmomente zu überprüfen.
OGH 7. 9. 2000, 8 Ob 66/00i
Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Frage, ob die beteiligten Banken bei Hereinnahme des Verrechnungsschecks zu einer Prüfung der materiellen Berechtigung des durch eine geschlossene Indossamentenkette ausgewiesenen Einreichers (Art 19 ScheckG) wegen besonderer Verdachtsmomente verpflichtet gewesen wären, deren Unterlassung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre (Art 21 ScheckG), handelt es sich um einen Einzelfall, den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat (insbesondere 4 Ob 501/91 = EvBl 1991/110 = ecolex 1992, 528 = ÖBA 1991, 751 [Iro] = WBl 1991, 300, die sich auch mit der neueren deutschen Rechtsprechung und Lehre zu diesem Problem eingehend auseinandersetzt - vgl dazu Baumbach / Hefermehl, Wechsel und ScheckG21 Art 21 ScheckG Rz 8 ff, insbesondere 10b, 12, 14a ff, 18 sowie Art 39 [= 38 ÖScheckG] Rz 2 f jeweils mwN -, sowie aus jüngster Zeit 8 Ob 59/99f 1).