§§ 879, 1357 ABGB; § 25d KSchG. § 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach § 879 ABGB zu verneinen ist. Ein erst nach Vertragsabschluß eintretendes Mißverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung nicht aus. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung beeinflussen.