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Dem fehlerhaft abrufenden Begünstigten muß keine über die Garantiefrist hinausreichende Nachfrist gewährt werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenPeter RummelÖBA 2001/954ÖBA 2001, 402 Heft 5 v. 1.5.2001

§§ 880a, 1295 ABGB. Dem Garantiebegünstigten, der fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen hat, ist vom Garanten nicht eine über die Garantiefrist hinausreichende Nachfrist zur Fehlerbehebung zu setzen.

OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 339/99p

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