§§ 880a, 1295 ABGB. Dem Garantiebegünstigten, der fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen hat, ist vom Garanten nicht eine über die Garantiefrist hinausreichende Nachfrist zur Fehlerbehebung zu setzen.
OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 339/99p
§§ 880a, 1295 ABGB. Dem Garantiebegünstigten, der fristgerecht aber nicht formgerecht abgerufen hat, ist vom Garanten nicht eine über die Garantiefrist hinausreichende Nachfrist zur Fehlerbehebung zu setzen.
OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 339/99p