Art 56 EG-V enthält ein unbedingtes Liberalisierungsgebot für grenzüberschreitende Kapitalverkehrsvorgänge, also nicht nur ein Diskriminierungs-, sondern auch ein Beschränkungsverbot. Unklar ist aber, wieweit dieses Beschränkungsverbot reichen soll. Der vorliegende Beitrag versucht zu klären, ob Art 56 auch Beschränkungen von Investitionsvorhaben verbietet, die, wie etwa bestimmte steuerrechtliche oder börsenrechtliche Vorschriften, zwischenstaatliche Kapitalbewegungen nur mittelbar und indirekt belasten.