§§ 1012, 1313a, 1424, 1426 ABGB; §§ 1, 9, 13, 23, 36 PostG; §§ 110, 259 PostO; §§ 2, 22 PSK-G. Beim Geldverkehr handelt die Post nicht hoheitlich. Im Postscheck- und Postsparverkehr ist die Post lediglich Erfüllungsgehilfe der Postsparkasse. Die von einem Bediensteten der Post quittierte Geldeinzahlung auf einem Empfangsschein ist keine öffentliche Urkunde. Der mit dem Poststempel versehene Empfangsschein ist jedoch als Quittung anzusehen und stellt eine beweiskräftige Urkunde über die Höhe des eingezahlten Betrages dar.