§§ 1295, 1300, 1304 ABGB; § 1 AHG; §§ 13, 14, 24, 26 NÖ RaumordnungsG; §§ 1, 2 Auskunftspflicht-GrundsatzG; § 1 NÖ AuskunftsG. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts gilt der Grundsatz, daß die von einem Organ übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck verfolgen muß, den Geschädigten vor Nachteilen zu schützen. Die Einbeziehung der Bank, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Gemeinde ausgestellten und ihr vom Käufer zur Untermauerung seiner Kreditwürdigkeit vorgelegten Baulandbestätigung diesem Hypothekarkredit gewährte, In den Schutzzweck des NÖ AuskunftsG ist zu bejahen.