§ 24a WEG; § 451 ABGB; § 57 GBG. Der Pfandgläubiger ist gegen den Löschungsanspruch des außerbücherlichen Erwerbers auch dann geschützt, wenn er von der Einräumung bücherlicher Rechte an Dritte Kenntnis hatte. Der Begründung eines vorrangigen Pfandrechts durch Rangverschiebung ist die Wirksamkeit zumindest inter partes abzusprechen, wenn der Vertreter in Mißbrauch von Vertretungsmacht handelte und dem Pfandgläubiger grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.