§ 30 KO. Deckungen von Kontoüberziehungen sind nicht inkongruent. Werden Überziehungen nur dann gestattet, wenn Zahlungseingänge in den nächsten Tagen zugesichert wurden, liegt ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft vor. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln kann mangels Benachteiligung nicht angefochten werden.
OGH 26. 5. 2000, 2 Ob 273/98f