§§ 103, 110 KO. In der Forderungsanmeldung im Konkurs sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung kann noch im Prüfungsprozeß geprüft werden.
OGH 8. 6. 2000, 8 Ob 288/99g1