§ 1008 ABGB; § 94 GBG. Wird eine schriftliche Generalvollmacht durch Gattungsvollmachten zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen ergänzt, so erstreckt sich die Vollmacht nicht nur auf den Darlehens-, sondern auch auf den Pfandbestellungsvertrag.
OGH 30. 5. 2000, 5 Ob 188/99d