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Bei geringfügiger Verzögerung der Vergleichserfüllung treten die schwerwiegenden Verzugsfolgen nicht ein.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/902ÖBA 2000, 812 Heft 9 v. 1.9.2000

§§ 904, 918, 1380, 1413 ABGB. Wird die Vergleichserfüllung lediglich durch die vom Kreditnehmer gewählte, aber vom Kreditgeber akzeptierte Zahlungsweise geringfügig verzögert, so treten die an den Verzug geknüpften, überaus abträglichen Rechtsfolgen nicht ein.

OGH 25. 1. 2000, 1 Ob 193/99k

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