§ 31 BWG idgF sieht vor, daß Sparurkunden auf Überbringer lauten können. Damit hängen die in den Geldwäschebestimmungen der §§ 40 und 41 BWG für die Eröffnung von Sparbüchern vorgesehenen weitgehenden Ausnahmen, insbesondere von der Pflicht zur Identitätsfeststellung sowie von den Offenlegungspflichten bei Treuhandverhältnissen zusammen. Eine § 31 BWG nachgebildete Bestimmung enthalten die für Spareinlagen gebräuchlichen AGB, die ebenfalls regeln, daß ein Sparbuch auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf einen Namen, lauten kann 1. Nach langen Rückzugsgefechten, in deren Verlauf auch die Rechtsgrundlagen der Erlassung der in dieser Frage ua einschlägigen Geldwäsche-Richtlinie RL 91/308/ EWG angezweifelt wurden 2, kommt es nun aufgrund internationalen Drucks zu Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des BWG zum 1. 11. 2000, welcher - wie es die ErlRV formulieren - der "nach den technischen Möglichkeiten ehestmögliche Inkrafttretenstermin" ist 3.