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Beendigung der Anonymität durch Zinserträge?

AufsätzeGerhard SariaÖBA 2000, 735 Heft 9 v. 1.9.2000

§ 31 BWG idgF sieht vor, daß Sparurkunden auf Überbringer lauten können. Damit hängen die in den Geldwäschebestimmungen der §§ 40 und 41 BWG für die Eröffnung von Sparbüchern vorgesehenen weitgehenden Ausnahmen, insbesondere von der Pflicht zur Identitätsfeststellung sowie von den Offenlegungspflichten bei Treuhandverhältnissen zusammen. Eine § 31 BWG nachgebildete Bestimmung enthalten die für Spareinlagen gebräuchlichen AGB, die ebenfalls regeln, daß ein Sparbuch auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf einen Namen, lauten kann 11So Pkt II.1 der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher in der Fassung vom April 1997 der BAWAG, in der Folge AGBB, oder Pkt II.1 der Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparurkunden (Sparordnung) in der Fassung vom April 1994 der RAIKA, in der Folge AGBR.. Nach langen Rückzugsgefechten, in deren Verlauf auch die Rechtsgrundlagen der Erlassung der in dieser Frage ua einschlägigen Geldwäsche-Richtlinie RL 91/308/ EWG angezweifelt wurden 22 Barfuß, RdW 1996, 105 f; zustimmend Roth, in Reichert-Facilides (Hrsg), Recht und Europa 1, 84 f; Roth / Fitz, ÖBA 1996, 411; ablehnend Hausmaninger, wbl 1996, 226; Saggio SA Rz 51 ff., kommt es nun aufgrund internationalen Drucks zu Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des BWG zum 1. 11. 2000, welcher - wie es die ErlRV formulieren - der "nach den technischen Möglichkeiten ehestmögliche Inkrafttretenstermin" ist 33ErlRV BT Zu 68. (§ 107 Abs. 18 bis 20), Abs 3..

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