Kapitalmarktaktivitäten werden von den unterschiedlichsten rechtlichen Vorschriften eingegrenzt, von Vertragsbestimmungen bis zu gesetzlichen Schutzvorschriften. Je intensiver eine Geschäftsverbindung ist, desto größer ist auch die Möglichkeit einer Haftung für reinen Vermögensschaden. Vor allem die Abhängigkeit von Informationen über einen bestimmten Marktteilnehmer und dessen finanziellen Interessen begründen eine Haftung. In diesem Zusammenhang können Haftungsansprüche gegen einen Aktienemittenten, den Prospektprüfer und eine Ratingagentur ebenso argumentiert werden wie gegen Emittenten wegen Verletzung ihrer Informationspflichten oder gar gegen den Jahresabschlußprüfer.