Zur Besprechung durch Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, Linz, vorgesehen:
Dem fehlerhaft abrufenden Begünstigten muß keine über die Garantiefrist hinausreichende Nachfrist gewährt werden.
OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 339/99p
Zur Besprechung durch Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, Linz, vorgesehen:
Dem fehlerhaft abrufenden Begünstigten muß keine über die Garantiefrist hinausreichende Nachfrist gewährt werden.
OGH 3. 2. 2000, 2 Ob 339/99p