§ 94 BWG; §§ 30, 37 HGB; § 5 GmbHG; § 1311 ABGB. Der in den Firmenbildungsvorschriften zum Ausdruck gelangende Wahrheitsgrundsatz soll gerade auch den Geschäftsverkehr schützen. Die Bestimmung des § 94 Abs 8 BWG ist restriktiv zu handhaben.
OGH 27. 8. 1999, 1 Ob 30/99i