§ 28 KO; §§ 1438 ff ABGB; Art 7/11 EVHGB. Aufrechnungsverbote stehen einer Umbuchung entgegen. Die von der Bank durchgeführte einseitige Aufrechnung ist keine Rechtshandlung des Gemeinschuldners und daher nicht nach § 28 KO anfechtbar. Anfechtbar ist jedoch die Herbeiführung der Aufrechnungslage. Die Verpfändung des Anteiles an einer Personengesellschaft bedarf entweder der Zulassung im Gesellschaftsvertrag oder der Zustimmung aller Mitgesellschafter.