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Umbuchung und Anfechtbarkeit der Aufrechnung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/873ÖBA 2000, 435 Heft 5 v. 1.5.2000

§ 28 KO; §§ 1438 ff ABGB; Art 7/11 EVHGB. Aufrechnungsverbote stehen einer Umbuchung entgegen. Die von der Bank durchgeführte einseitige Aufrechnung ist keine Rechtshandlung des Gemeinschuldners und daher nicht nach § 28 KO anfechtbar. Anfechtbar ist jedoch die Herbeiführung der Aufrechnungslage. Die Verpfändung des Anteiles an einer Personengesellschaft bedarf entweder der Zulassung im Gesellschaftsvertrag oder der Zustimmung aller Mitgesellschafter.

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