§§ 880a, 937, 1393 ABGB; §§ 44 ff KO. Ein Aus- oder Absonderungsrecht des Garanten im Konkurs seines Auftraggebers bezüglich eines in der Masse noch abgesondert vorhandenen Rückflusses des vom Begünstigten zu Unrecht abgerufenen Garantiebetrages läßt sich auf dem Boden der Wertverfolgungslehre nicht zureichend begründen. Die ausdrückliche Vereinbarung bloß formell abstrakter Garantien, bei denen dem Garanten bei unberechtigter Inanspruchnahme der Rückabwicklungsanspruch zusteht, ist zulässig; ebenso ein der Bürgschaft auf erstes Anfordern entsprechender Schuldrechtstypus. Die formelle Abstraktion der Garantie bedarf jedoch der Zustimmung des Garantieauftraggebers.