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Keine Vertretungshandlung im Sinne des § 8 RAO, wenn die Bank als Serviceleistung im Namen ihres Kunden bloß Anfragen an dessen Gläubiger richtet.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2000/852ÖBA 2000, 166 Heft 2 v. 1.2.2000

§ 1 BWG; § 8 RAO; § 1 UWG. Benutzt eine Bank die ihr vom Kunden erteilte Vollmacht nur dazu, um in dessen Namen eine Anfrage an dessen Gläubiger zu richten, und handelt es sich dabei um eine unentgeltliche Serviceleistung, so setzt sie keine Vertretungshandlung im Sinne des § 8 Abs 1 RAO.

OGH 22. 6. 1999, 4 Ob 284/98p

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