§§ 27 ff KO; § 182 ZPO. Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, nicht jedoch gerichtliche Hoheitsakte. § 182 ZPO dient nicht dazu, daß eine Partei im Anwaltsprozeß durch Ausnutzung des Rechtszugs bis zum OGH ein Rechtsgutachten zur Belehrung darüber einholen könnte, was sie zweckmäßigerweise als Sachverhalt vortragen sollte.
OGH 9. 3. 2000, 6 Ob 26/00t