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Anfechtbar sind nach den §§ 27 ff KO nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRaimund BollenbergerÖBA 2000/926ÖBA 2000, 1108 Heft 12 v. 1.12.2000

§§ 27 ff KO; § 182 ZPO. Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, nicht jedoch gerichtliche Hoheitsakte. § 182 ZPO dient nicht dazu, daß eine Partei im Anwaltsprozeß durch Ausnutzung des Rechtszugs bis zum OGH ein Rechtsgutachten zur Belehrung darüber einholen könnte, was sie zweckmäßigerweise als Sachverhalt vortragen sollte.

OGH 9. 3. 2000, 6 Ob 26/00t

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