Hat die Übernahmekommission (ÜbK) mit der 1. ÜbV 1 im wesentlichen zwei Vermutungen für das Vorliegen einer kontrollierenden Beteiligung definiert sowie den Tatbestand des "Gemeinsamen Vorgehens" näher ausgeführt, wird mit der 2. ÜbV 2 - in Kraft getreten am 1. 4. 2000 - ein neuer Tatbestand eingeführt, an den sich die Verpflichtung zur Stellung eines Pflichtangebots knüpft. Die auf der Grundlage von § 22 Abs 6 Übernahmegesetz 3 (ÜbG) erlassene 2. ÜbV hat das "Creeping-in", den schrittweisen Erwerb weiterer Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft durch einen Aktionär, der bereits eine kontrollierende Beteiligung hält, zum Gegenstand. Unter bestimmten Voraussetzungen löst "Creeping-in" die Verpflichtung zur Stellung eines Pflichtangebots aus.