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Creeping-in "-Verordnung: Eine Falle für (sonst) pflichtangebotsfreie Alt-Aktionäre

AufsätzeHanns F. Hügel Christoph LeitgebÖBA 2000, 965 Heft 11 v. 1.11.2000

Hat die Übernahmekommission (ÜbK) mit der 1. ÜbV 111. Verordnung der Übernahmekommission vom 9. 3. 1999 zum Übernahmegesetz (1. Übernahmeverordnung - 1. ÜbV), Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. 3. 1999, Nr. 48. Der Text der 1. Übernahmeverordnung kann über Internet unter http://www.takeover.at/recht/verord.htm abgerufen werden. im wesentlichen zwei Vermutungen für das Vorliegen einer kontrollierenden Beteiligung definiert sowie den Tatbestand des "Gemeinsamen Vorgehens" näher ausgeführt, wird mit der 2. ÜbV 222. Verordnung der Übernahmekommission vom 21. 2. 2000 zum Übernahmegesetz (2. Übernahmeverordnung - 2. ÜbV), Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 1. 3. 2000, Nr. 90. Der Text der 2. Übernahmeverordnung kann über Internet unter http://www.takeover.at/recht/2verord. abgerufen werden. - in Kraft getreten am 1. 4. 2000 - ein neuer Tatbestand eingeführt, an den sich die Verpflichtung zur Stellung eines Pflichtangebots knüpft. Die auf der Grundlage von § 22 Abs 6 Übernahmegesetz 33Art I des Bundesgesetzes betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz- ÜbG) sowie über Änderungen des Börsegesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl I 1998/127. (ÜbG) erlassene 2. ÜbV hat das "Creeping-in", den schrittweisen Erwerb weiterer Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft durch einen Aktionär, der bereits eine kontrollierende Beteiligung hält, zum Gegenstand. Unter bestimmten Voraussetzungen löst "Creeping-in" die Verpflichtung zur Stellung eines Pflichtangebots aus.

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