Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie der EU fordert für Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eigenschaften "fit und proper". Allerdings bieten weder die genannte Richtlinie noch das österreichische Wertpapieraufsichtsgesetz einen Anhaltspunkt für die Interpretation des Wortes "proper". Der vorliegende Beitrag versucht, diese gesetzgeberischen Regelungslücken zu schließen, in dem er Vorschläge zur Konkretisierung des Begriffs "erforderliche Eigenschaften" macht.