§§ 364c, 452, 1392 ff ABGB; §§ 4, 15, 166 VersVG. Mindestinhalt einer Vinkulierung ist die Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers. Solche Zahlungssperren wirken nicht absolut, sondern bloß relativ. In der Verpfändung der Versicherungsansprüche liegt ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung. Der nicht auf Inhaber lautende Versicherungsschein ist kein Wertpapier, sondern bloß Beweisurkunde; für die Begründung des Pfandrechts ist daher nicht die Übergabe der Polizze erforderlich. Dies gilt auch für auf Überbringer lautende Lebensversicherungspolizzen, wenn darin die Vinkulierung vermerkt ist.