Art 43 WG; §§ 870, 871, 1295, 1311 ABGB; § 159 StGB. Von den Parteien eines Diskontvertrages wird typischerweise gerade nicht die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners als selbstverständlich vorausgesetzt, sodaß ein gemeinsamer Irrtum über diesen Umstand nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Die Bank trifft nur dann eine Aufklärungspflicht, wenn sie bei Abschluß des Diskontvertrages von der Insolvenz des Akzeptanten Kenntnis hatte. Die Haftung des Beitragstäters der fahrlässigen Krida setzt einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Kreditnehmers voraus.