Wenn der mit der Abwicklung eines Liegenschaftskaufs beauftragte Treuhänder den ihm anvertrauten Kaufpreis veruntreut, stellt sich die Frage, welcher der Treugeber den daraus entstehenden Verlust zu tragen hat. Der vorliegende Beitrag analysiert die einschlägige Judikatur des OGH und entwickelt eine eigene Begründung für die, von der jüngeren Rechtsprechung vertretene, gemeinsame Schadenstragung. Für jene Fälle, in denen der Kaufpreis kreditfinanziert wurde, sollte nach Ansicht des Autors der Käufer (Kreditnehmer) mit der Hälfte, die Bank und der Verkäufer hingegen nur mit einem Viertel des Schadens belastet werden. Einer formularmäßigen vertraglichen Risikoüberwälzung steht der Autor kritisch gegenüber.