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Der Auskunftsanspruch des Verlassenschaftskurators ist vermögensrechtlicher Natur.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/817ÖBA 1999, 742 Heft 9 v. 1.9.1999

§ 38 BWG; § 14a AußStrG. Der Anspruch des die Erben repräsentierenden Verlassenschaftskurators gegenüber der kontoführenden Bank auf Auskunftserteilung ist vermögensrechtlicher Natur.

OGH 19. 1. 1999, 7 Ob 358/98t

Aus den Entscheidungsgründen:

Beim Verstorbenen wurden Bankauszüge über Abschöpfungen von seinem bei der Rekurs werberin geführten Girokonto auf daraus nicht ersichtliche und daher unbekannte Konten bzw sonstige Empfangsstellen aufgefunden. Die Vorinstanzen erteilten über Antrag des Verlassenschaftskurators, der Rechtsmittelwerberin den Auftrag, auf den Verstorbenen lautende Konten oder seinem Eigentum eindeutig zuordenbare Wertpapiere und Sparbücher bzw einen von ihm angemieteten Safe gemäß § 38 Abs 2 Z 3 BWG dem Abhandlungsgericht bzw dem Gerichtskommissär bekanntzugeben. Diese Verpflichtung ende dort, wo mit der Bekanntgabe des "Zieles" (Überweisungsobjekt) des Abschöpfungsauftrages bzw Sparauftrages das Bankgeheimnis verletzt werde, so wenn sich letztgenannte Empfangsstellen in der Gewahrsame eines Dritten befänden. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß das Ziel des Abschöpfungsauftrages bzw Sparauftrages ein Konto des Verstorbenen sei. Für diesen Fall treffe der Auftrag um Bekanntgabe der Kontonummer und der Kontobezeichnung ebenso wie für den Fall eines Kontos einer Emission eines Sparbuches der Rekurswerberin zu, dessen Sperre gleichzeitig anzuordnen sei. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- nicht übersteige und daß die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig sei.

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