vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ein Miteigentümer kann nicht ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers die Kraftloserklärung erwirken.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1999/765ÖBA 1999, 67 Heft 1 v. 1.1.1999

§§ 1, 3, 13 KEG. Die Kraftloserklärung ist nur solchen Parteien zu gewähren, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Einem Miteigentümer steht es nicht zu, unter Mißachtung der Rechte des anderen Miteigentümers gegenüber einem Dritten alleinige Rechte erlangen zu wollen. Abhanden gekommen sind Urkunden oder Wertpapiere, wenn sie weder auffindbar noch ihr gegenwärtiger Inhaber oder Besitzer bekannt oder erreichbar sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!