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Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung bei Gast- oder Schankgewerben zulässig.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 1999/763ÖBA 1999, 62 Heft 1 v. 1.1.1999

§§ 331, 341, 370 f EO. Die Zwangsverwaltung eines gewerblichen Unternehmens ist kein selbständiges Exekutionsmittel, sondern nur eine bestimmte Verwertungsart. Ein Antrag auf Bewilligung der Sicherungsexekution ist abzuweisen, wenn sich dieser auf ein nicht pfändbares oder einer Verwertung - etwa durch Zwangsverwaltung - nicht zugängliches Recht bezieht. Eine Exekution durch Zwangsverwaltung ist bei Gast- und Schankgewerben zulässig.

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