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Auch eine Interzessionsvereinbarung zwischen Privaten kann wegen Ausbeutung sittenwidrig sein.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/820ÖBA 1999, 830 Heft 10 v. 1.10.1999

§§ 879, 1346 ABGB. Auch im Verhältnis zwischen Privaten kann ein Ausbeutungstatbestand vorliegen, der eine Interzessionsvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig machen kann.

OGH 26. 1. 1999, 4 Ob 354/98g

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die in der Rechtsprechung des OGH entwickelten Kriterien für die Mißbilligung der Haftungsübernahme durch einen nahen Angehörigen lägen hier großteils nicht vor. Weder seien bürgschaftsrechtliche Schutzvorschriften zu Lasten der Beklagten abbedungen worden, noch fehle eine Haftungsbegrenzung; daß der Hauptschuldner hoffnungslos überschuldet sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Beklagte sei keiner Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit ausgesetzt gewesen oder überrumpelt worden. Die Klägerin als private Gläubigerin habe auch keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis die Sittenwidrigkeit begründender Elemente zu vertreten. Der Senat hat dazu erwogen:

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