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Zur BUSt-Pflicht bei Schad- und Klagloshaltungserklärungen für Bürgschaften.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenDDr. René LaurerÖBA 1998/58ÖBA 1998, 727 Heft 9 v. 1.9.1998

§ 18 Abs 2 KVG, § 21 KVG: Eine Schad- und Klagloshaltungserklärung für Bürgschaften als Gegenleistung für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen ist Teil des vereinbarten Preises des Anschaffungsgeschäftes, wenn dieses der BUSt unterliegt; dies gilt auch, wenn die Erwerberin Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist, deren Geschäftsanteile sie erworben hat, und unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme oder Regreßmöglichkeit.

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