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Abhandengekommen ist ein Sparbruch nur dann, wenn es unauffindbar ist und sein gegenwärtiger Inhaber nicht bekannt oder nicht erreichbar ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/674ÖBA 1998, 47 Heft 1 v. 1.1.1998

§§ 1, 3 KEG. Abhandengekommen ist ein Sparbuch nur dann, wenn es unauffindbar ist und sein gegenwärtiger Inhaber nicht bekannt oder nicht erreichbar ist. Weiß der Berechtigte, wer die Urkunde hat, so muß er auf Herausgabe klagen, eine Kraftloserklärung ist unzulässig. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar ist.

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