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Das Veruntreuungsrisiko trifft beide Treugeber gleich, wenn sich der Schaden nicht dem Vermögen eines der beiden zuordnen läßt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/748ÖBA 1998, 888 Heft 11 v. 1.11.1998

§§ 905, 1311 ABGB. Läßt sich bei einer mehrseitigen Treuhandschaft der durch Veruntreuung des Treugutes aufgetretene Schaden nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er mangels anderslautender Vereinbarung beide Treugeber gleich.

OGH 5. 5. 1998, 4 Ob 84/98a

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