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§ 51 GBG ist auch verpfändete Fruchtgenußrechte anwendbar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1998/743ÖBA 1998, 813 Heft 10 v. 1.10.1998

§§ 51, 85 GBG; §§ 468, 1444 ABGB. § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte, wie etwa Fruchtgenußrechte, anwendbar. Zum Untergang eines Fruchtgenußrechtes bei Auflösung des berechtigten Vereins.

OGH 24. 3. 1998, 5 Ob 74/98p

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