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Richtlinie über Einlagensicherungssysteme.

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Dr. Helmut KoziolÖBA 1997/8ÖBA 1997, 739 Heft 9 v. 1.9.1997

Art 2, 3, 57, 190 EG-Vertrag. Die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme findet in Art 57 EG-Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.

EuGH 13. 5. 1997, C-233/94 *)*)Aus dem Tätigkeitsbericht des Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz der EG Nr. 14/97.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 18. 8. 1994 beim Gerichtshof eingegangen ist, die Nichtigerklärung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme (im folgenden: Richtlinie) und hilfsweise von Art 4 Abs 1 UnterAbs 2, Art 4 Abs 2 und Art 3 Abs 1 UnterAbs 1 Satz 2 der Richtlinie beantragt.

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