§§ 864, 1400 ff ABGB. Bei der Feststellung des Zeitpunktes der Einlösung eines im Einzugsverfahren eingereichten Schecks ist zwischen dem manuellen Verfahren und der elektronischen Datenverarbeitung zu unterscheiden. Im erstgenannten Verfahren ist der Scheck eingelöst, wenn die bezogene Bank das Konto des Ausstellers mit dem Scheckbetrag belastet hat. Wird hingegen die Belastung des Ausstellerkontos ohne vorherige Prüfung des Schecks durch eine zentrale Datenverarbeitungsanlage vorgenommen, so wird die vorläufige Belastungsbuchung erst dann endgültig und die Einlösung unwiderruflich, wenn die kontoführende Stelle eine Nachdisposition vorgenommen und festgestellt hat, daß das Konto des Ausstellers in ausreichendem Maße gedeckt und nicht gesperrt ist.