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Zustellung an die zuletzt bekanntgewordene Anschrift genügt bei Verbrauchern nicht. Eine Klage, mit der Terminsverlust geltend gemacht wird, kann die Mahnung nicht ersetzen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/636ÖBA 1997, 560 Heft 7 v. 1.7.1997

§§ 2, 6, 13 KSchG; § 904 ABGB. P 14 der AGB, wonach schriftliche Mitteilungen als zugegangen gelten, wenn sie an die letzte bekanntgewordene Anschrift abgesandt wor-

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