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Entspricht die Abschlußprüfung von Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Kreditgenossenschaften geltendem EU-Recht?

AufsätzeMichael VertnegÖBA 1997, 279 Heft 4 v. 1.4.1997

Gestützt auf Art 54 Abs 3 Buchst g) EGV hat der Rat zahlreiche gesellschaftsrechtliche Richtlinien erlassen, die von Österreich bis zum 1. 1. 1996 in innerstaatliches Recht umzusetzen waren 11Laut Anhang XXII iVm Art 7 und 77 EWR-Abkommen (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl 1993/909) sind die genannten Rechtsakte in Österreich spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens (das war der 1. 1. 1994) vollständig durchzuführen. Im Beitrittsvertrag Österreichs zur Europäischen Union (BGBl 1995/45) findet sich für die gesellschaftsrechtlichen RL keine Übergangsfrist, sodaß verschiedentlich die Meinung vertreten wird, der maßgebliche Umsetzungsstichtag wäre bereits der 1. 1. 1995 (Wirksamkeit des EU-Beitritts) gewesen. Die Lösung dieser Zweifelsfrage ist für das Thema dieser Arbeit aber irrelevant und letztlich nur mehr von akademischem Interesse, da bereits beide Termine verfristet sind.. Das kürzlich beschlossene EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (EU-GesRÄG) 22 BGBl 1996/304. hat im wesentlichen die Anpassung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechts an diese Richtlinien zum Ziel, wobei ein großer Schritt zur EU-Konformität schon durch das Rechnungslegungsgesetz (RLG) 33 BGBl 1990/475. gesetzt wurde. Verschiedentlich wurde bereits untersucht, ob nun nach der Gesetzwerdung des EU-GesRÄG die Rechtsanpassung tatsächlich als vollendet angesehen werden kann 44Zur Rechnungslegung siehe zB Altenburger, RWZ 1996, 129; ders, WT 2/19 96, 4; Schwarzinger, RWZ 1996, 2.. Soweit ersichtlich wurde aber das Thema dieser Arbeit bisher weder vom Gesetzgeber noch in der Literatur aufgegriffen, sodaß erstmals der Versuch unternommen werden soll, sich damit auseinanderzusetzen.

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