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Nach mißbräuchlicher Inanspruchnahme einer Garantie ist der Partner des Begünstigten nicht verpflichtet, eine neue Garantie beizubringen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/599ÖBA 1997, 64 Heft 1 v. 1.1.1997

§§ 877, 880a, 914, 1431 ABGB. Steht dem aus einer Garantie Begünstigten kein Anspruch auf die gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber eine Kondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Empfänger geltend machen. Verliert die aus der Garantie begünstigte Partei durch mißbräuchliche Inanspruchnahme ihr Sicherungsmittel, so ist ihr Vertragspartner nicht verpflichtet, neuerlich eine Garantie beizubringen.

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