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Die Löschung eines eingetragenen Pfandrechts kann nur der Liegenschaftseigentümer beantragen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/670ÖBA 1997, 1030 Heft 12 v. 1.12.1997

§§ 469, 469a ABGB. Die Einverleibung der Löschung eines eingetragenen Pfandrechts kann auch dann nur durch den Liegenschaftseigentümer und nicht durch einen Vorhypothekar beantragt werden, wenn der Liegenschaftseigentümer sich gegenüber Nachhypothekaren zur Löschung des Pfandrechts verpflichtet hat und diese Löschungsverpflichtung im Grundbuch angemerkt wurde.

OGH 22. 4. 1997, 5 Ob 120/97a

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